Viele Begriffe aus der Versicherungsbranche können für Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Wir wollen aber, dass Sie verstehen, was eine gute Gebäudeversicherung ausmacht. Nachfolgend finden Sie deshalb Antworten auf wichtige Fragen rund um die Absicherung Ihrer Immobilie mit einer Gebäudeversicherung. Sollten Sie dennoch Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.
- Verhalten im Schadenfall
- Gebäude- oder Hausratversicherung?
Wohngebäude
Um ein Wohngebäude handelt es sich, wenn mindestens 50% der Fläche privat genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, weil ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige Tätigkeit darin ausgeübt wird, fällt es in den Bereich der Gewerbe Gebäudeversicherung und kann nicht als Wohngebäude versichert werden.
Gebäudeart
Hier wird z.B. unterschieden nach Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Doppelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhaus. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird hier oft wie ein Zweifamilienhaus eingestuft.
Bauartklasse
Achten Sie auf die korrekte Unterscheidung zwischen massiver Bauweise und Fertighaus. Die Bauartklasse wirkt sich auf die Höhe der Prämie aus, weil Fertighäuser als höheres Risiko eingestuft werden. Gerade dann, wenn Sie eine Wohngebäudeversicherung trotz Vorschäden suchen, sind Fertighäuser deshalb oft schwieriger zu versichern, als massiv gebaute Immobilien.
Nachfolgend die Übersicht zur Einteilung der einzelnen Klassen
Dachart
Um was für ein Dach handelt es sich. Giebeldach, Flachdach, Reetdach, …u.ä.
Selbstgenutzt oder vermietet
Selbstgenutzte Wohngebäude sind in der Risikoeinstufung geringer bewertet als vermietete Wohngebäude. Versicherer gehen davon aus, dass vermietete Wohneinheiten einem höheren Risiko ausgesetzt sind bzw. Eigentümer, die selbst in einem Objekt leben gewissenhafter damit umgehen als Mieter.
Komplettsanierung
Wurden Teile des Hauses, z.B. Wasser, Sanitär, Heizung, Dach oder Elektrik, vollständig saniert? Hier ist zu beachten, dass komplett auch wirklich komplett bedeutet. Wurden beispielsweise lediglich Teile der Elektrik erneuert, dann handelt es sich um keine Komplettsanierung. Dies erscheint logisch, führt aber dennoch immer wieder zu Falschangaben.
Feuerversicherung
Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen eines Brandschadens durch Feuer, Blitzschlag, Explosion. Immer häufiger sind auch Implosionsschäden mitversichert in den Tarifen. Im Rahmen der Feuerversicherung ebenfalls versichert sind Schäden, durch den Anprall oder den Absturz von Luftfahrzeugen, seinen Teilen oder seiner Ladung. Mehr zur Feuerversicherung erfahren Sie hier.
Leitungswasser
Die Leitungswasserversicherung gehört mittlerweile zu den schadenträchtigsten Sparten, die den Versicherungsgesellschaften immer wieder Sorgen bereitet. Mitversichert oder mitversicherbar sind Schäden durch Rohrbruch an Zuleitungsrohren oder auch Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, außerhalb des Versicherungsgrundstücks, an der Fußbodenheizung oder auch an Klimageräte, Wärmepumpen und Solaranlagen. Weiterhin Aquarien und Wasserbetten. In einigen Tarifen kann auch die Beseitigung von Rohrverstopfung mitversichert sein.
Sturm / Hagel
Stürme haben in der Vergangenheit immer wieder für große Schäden gesorgt. Die Entfernung von durch Sturm umgestürzte Bäume fällt hier in diesen wichtigen Versicherungsschutz mit hinein, wie auch Schäden am Gebäude selbst, die durch Sturm entstanden sind. Einige Tarife verzichten auf eine Mindestwindstärke, was durchaus empfehlenswert ist zu berücksichtigen. Andere Tarife leisten beispielsweise erst bei Sturmschäden, die ab Windstärke 8 entstanden sind. Wir empfehlen auf diesen wichtigen Baustein nicht zu verzichten.
Naturgefahren
Rückstau, Überschwemmung, Starkregen
Glasversicherung
Mitversicherung der Gebäudeverglasung
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Wird bei Wohngebäudeversicherungen ein Schaden grob Fahrlässig herbeigeführt, so kann der Versicherer den Schaden im Verhältnis zur Höhe der Fahrlässigkeit kürzen. Ist jedoch der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vereinbart, wird auch in diesem Fall der komplette Schaden erstattet.
Rauch & Rußschäden
Nicht immer ist es ein Feuer, wodurch der größte Schaden entsteht. Wenn sich Rauch und Ruß in Ihrer Immobilie absetzen, dann zieht das hohe Sanierungskosten nach sich. Aus diesem Grund kommt es bei billigen Wohngebäudversicherungen häufig vor, dass dieser Punkt nicht oder nur unzureichend versichert ist. Machen Sie hier möglichst wenige Abstriche.
Baupreisindex
siehe Gleitender Neubauwert
Wert 1914
siehe Gleitender Neubauwert
Gleitender Neubauwert
Grundlage für die gleitende Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914. Dabei handelt es sich um den ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes unter Berücksichtigung von:
- Größe
- Ausstattung
- Ausbau
- Architektengebühren
- Konstruktionskosten
- Planungskosten
Weil im Jahr 1914 das Baupreisniveau zum letzten Mal stabil war, setzen die Versicherer diesen Wert als Basiswert an. In sämtlichen anderen Jahren war die Baupreisstabilität nicht gegeben. Zur Vermeidung einer stetigen Unterversicherung durch die steigende Baupreisentwicklung, passen die Versicherer die Wohngebäudeversicherungen regelmäßig entsprechend dem Baupreisindex an. Dabei wird der Wert 1914 nicht erhöht und bleibt stets identisch. Lediglich der Baupreisindex wird angepasst, was natürlich auch die Wohngebäudeversicherung Kosten Jahr für Jahr ansteigen lässt. Das ist aber auch wichtig und richtig, weil nur so eine Unterversicherung vermieden werden kann. Noch heute berechnen die Versicherer die Versicherungssumme auf Grundlage des 1914er Werts.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bei einer Wohngebäudeversicherung Kündigung beträgt regulär 3 Monate zum Ablauf des Vertrags. Besondere Kündigungsfristen gibt es für die Wohngebäudeversicherung Kündigung im Schadensfall. Hier kommt §92 VVG zum Tragen. Ebenfalls können Kunden bei einer Beitragserhöhung, die nicht mit der Erhöhung durch den Baupreisindex zusammen hängt, außerordentlich kündigen (§40 VVG) oder auch bei einem Eigentümerwechsel (§96 VVG). § 92 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. 2Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu. § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. § 96 Kündigung nach Veräußerung (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.